Der Arbeitskreis Verbraucherinsolvenz- Saarland begrüßt die im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz formulierten Änderungen, da diese verstärkt dazu beitragen können, dass insbesondere Sanierungsbemühungen durch gewährte verkehrsübliche Zahlungserleichterungen nicht konterkariert werden.
Auf detaillierte Ausführungen zu einzelnen Vorschriften bzw. den exakten Formulierungen soll verzichtet werden. Vielmehr soll von hier aus auch nochmals kurz auf praktische Erfahrungswerte und Notwendigkeiten hingewiesen werden.
Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte wurde im Bundestag am 16.05.2013 beschlossen und tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Der Gesetzgeber hat mit dieser Reform insbesondre drei Ziele verfolgt:
Pfändungsschutz für das Konto gibt es ab dem 01.01.2012 nur noch mit einem Pfändungsschutzkonto ( P-Konto ).
Konnten Sie bisher Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I u. II, Sozialhilfe, Kindergeld, Rente - trotz bestehender Pfändung - innerhalb von 14 Tagen abheben bzw. über diese verfügen, so funktioniert dies ab 01.01.2012 nicht mehr. Sozialleistungen und Arbeitseinkommen sind nur noch auf einem Pfändungsschutzkonto ab 01.01.2012 geschützt.
Zum 01.07.2010 traten umfangreiche Änderungen im Bereich des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Die Frist des § 835 ZPO, innerhalb derer Anträge auf Pfändungsschutz oder – neu – auf Aufhebung oder Unwirksamkeit der Pfändung oder auf Umwandlung in ein „P-Konto“ gestellt werden müssen, wird von 2 auf 4 Wochen ab Zustellung der Kontopfändung verlängert.
Damit auch zukünftig genug Zeit verbleibt, die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen einzuleiten, sollte – durch gesonderten Antrag beim Vollstreckungsgericht – beantragt werden, dass diese Frist auch für zukünftige Gutschriften anzuwenden ist.