Recht auf Basiskonto
Die Schuldner- und Insolvenzberatung des Caritasverbandes für Saarbrücken und Umgebung e. V. weist darauf hin, dass mit Einführung des Zahlungskontengesetzes zum 18.06.2016 jeder Verbraucher einen Anspruch auf ein Basiskonto hat. Eingeschlossen sind Personen ohne festen Wohnsitz ebenso wie Flüchtlinge. Sie müssen sich aber ausweisen können und postalisch erreichbar sein.
Bei dem Basiskonto handelt es sich um ein Girokonto, das nicht überzogen werden kann. Zu den grundlegenden Funktionen gehören aber das Ein- und Auszahlungsgeschäft, Lastschriften ebenso wie Überweisungen.
Bei jeder Bank werden dafür entsprechende Anträge auf Eröffnung des Kontos vorgehalten.
Das Kreditinstitut kann nur unter ganz engen Voraussetzungen den Abschluss des Basiskontovertrages ablehnen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Antragstellerin / der Antragsteller bereits bei einem anderen Kreditinstitut in Deutschland ein Zahlungskonto hat, welches er auch tatsächlich nutzen kann. Sollte die Bank die Einrichtung des Basiskontos verweigern, so muss sie dies innerhalb von 10 Tagen schriftlich begründen.
Eine Überprüfung der Ablehnung kann aber im Anschluss nochmals bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder bei der zuständigen Schlichtungsstelle oder aber auch bei Gericht veranlasst werden.
Das Gesetz legt auch fest, dass das Basiskonto nicht wesentlich teurer sein darf als vergleichbare Konten bei der gleichen Bank.
Mit Einrichtung des Basiskontos kann zugleich die Führung des Kontos als Pfändungsschutzkonto beantragt werden.
Nähere Auskünfte erteilen die Schuldnerberatungsstellen .
Für den Arbeitskreis Verbraucherinsolvenz-Saarland
Roland Müller